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Rechtsgrundlagen:
§ 5 Telemediengesetz (TMG)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB Info-V) - ab 11.06.10 Art. 246 § 1 EBGB
§ 55 Abs.2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
§ 5 Allgemeine InformationspflIchten (TMG)
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift. unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die
Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht
werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie. wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der
Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie
eingetragen sind. und die entsprechende Registernummer,5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S.
25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABI. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben übera. die Kammer. welcher die Diensteanbieter angehören,
b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat. in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder
eine Wirtschafts-Identifikations nummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer,7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. die
sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 1 lnformatlonspflichten bei Fernabsatzverträgen (BGB-Info-V)
(1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur
Verfügung stellen:
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem,
seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist. bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
Art. 246 § 2 EGBGB
Weitere Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in
Textform mitzuteilen, und zwar bei
1. Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
oder,wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter
Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die
Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach
Abschluss des Fernabsatzvertrags,
2. sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis
zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an
den Verbraucher.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß Satz 1 mitzuteilen:
1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
2. die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen,
3. bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1 Abs. 2 genannten Informationen und
4. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen fernera) die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein
Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für
unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen.
(2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist
entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen
und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der
Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des
Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit §
1 Abs. 1 Nr. 10 über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts kann der
Unternehmer die in den Anlagen 1 und 2 für die Belehrung über das Widerrufs- oder
Rückgaberecht vorgesehenen Muster in Textform verwenden. Soweit die nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b mitzuteilenden Informationen
in den Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthalten sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form.
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte (RStV)
(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder
teilweiseteilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben
nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist.
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.